Änderungen in der Pflege ab 2022 – was gibt’s Neues?

Gute Neuigkeiten zum Jahreswechsel: Für Pflegebedürftige sowie pflegende Angehörige gibt es seit dem 01.01.2022 einige finanzielle Erleichterungen in Hinblick auf Pflegeleistungen. Zwar lässt die große Pflegereform noch auf sich warten, doch sind dies erste Schritte in die richtige Richtung.

Ab sofort werden die Pflegeleistungen erhöht, gibt es mehr Geld für die Kurzzeitpflege, werden Kosten in Pflegeheimen höher bezuschusst, ist die Umwandlung des Entlastungsbetrages einfacher, die Verordnung von Pflegehilfsmitteln einfacher und ein monatliches Budget für digitale Anwendungen wurde auf den Weg gebracht.

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Erhöhung der Pflegesachleistung

Damit die Pflege zu Hause besser ausgestattet ist, werden die Pflegesachleistungen um fünf Prozent erhöht. Aber: Das Pflegegeld wird nicht erhöht! Die Erhöhung gilt also nur für Menschen, die professionelle Hilfe in Anspruch nehmen und einen ambulanten Pflegedienst nutzen. Für die einzelnen Pflegegrade sieht das folgendermaßen aus:

PflegegradePflegesachleistungen bis 31.12.2021
(pro Monat)
Pflegesachleistungen ab 01.01.2022
(pro Monat)
Pflegegrad 1 Kein Anspruch Kein Anspruch
Pflegegrad 2 689 € 724 €
Pflegegrad 3 1.298 € 1.363 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.693 €
Pflegegrad 5 1.995 € 2.095 €

 

Wichtiger Hinweis: Pflegegeld wird nicht erhöht

Wen der ambulante Pflegedienst für eine Pflege zuhause nicht in Anspruch genommen wird und man ausschließlich ohne professionelle Hilfe pflegt, profitiert man nicht von der Erhöhung der Pflegesachleistung. Für das Pflegegeld ist 2022 keine Erhöhung vorgesehen.

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Erhöhung der Kurzzeitpflege

Mit einer Erhöhung von 162 Euro stehen ab sofort 1774 Euro für die Kurzzeitpflege im Jahr zur Verfügung. Damit soll die Pflege zu Hause besser unterstützt werden, ein gesonderter Antrag für das Plus von zehn Prozent ist nicht nötig. Die Verhinderungspflege wiederum bleibt bei 806 Euro jährlich.

Erleichterung bei den Pflegeheimkosten

Damit ein längerer Pflegeheimaufenthalt nicht zu einer großen finanziellen Belastung wird, ist dafür ein Leistungszuschlag für den Eigenanteil beschlossen worden. Je länger ein Pflegeheimaufenthalt dauert, desto höher fällt der Leistungszuschlag aus; ab einem Aufenthalt von mehr als drei Jahren entspricht das 70 Prozent.

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Zuschlag für den zu entrichtenden Eigenanteil für die Pflegekosten nach Dauer des Aufenthaltes:

  • Bis 12 Monate: 5 Prozent
  • Mehr als 12 Monate: 25 Prozent
  • Mehr als 24 Monate: 45 Prozent
  • Mehr als 36 Monate: 70 Prozent

Die Entlastungen gelten nur für die Pflegekosten an sich, nicht aber für die Beträge für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.

Umwandlung des Entlastungsbetrages vereinfacht

Wer die einem zustehenden Pflegesachleistungen nicht komplett ausgeschöpft hat, kann davon 40 Prozent in Entlastungsleistungen umwandeln. Ab 2022 ist es nicht mehr nötig, dafür einen Antrag zu stellen. Übrigens: Bereits ab dem Pflegegrad 2 können für die Steuererklärung 2021 einen Pauschbetrag ansetzen. Dieser hat sich im Vergleich zu den Vorjahren stark erhöht.

Pflegehilfsmittel einfacher verordnen

Ab 2022 werden die Wege kürzer und unkomplizierter: Ab sofort dürfen Pflegekräfte die Verordnung auf Pflegehilfsmittel ausstellen und können damit auf den Umweg über einen Gutachter verzichten. Mit diesen Entscheidungsbefugnissen können Pflegekräfte die Anträge selbst an die Pflegekasse weitergeben. Somit kommen die Mittel schneller dorthin, wo sie gebraucht werden.

Erstattung bei digitalen Pflegeanwendungen

Kosten für digitale Hilfestellungen, beispielsweise Apps, die die Pflege erleichtern, werden erstattet. Der Maximalwert beträgt dabei 50 Euro pro Monat und ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI § 40b) fest verankert.


Quelle: www.pflege.de
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