Einstufungen der Pflegegrade
Die Einstufungen der verschiedenen Pflegegrade erfolgt durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen). Bei der Entscheidung, in welchen Pflegegrad man eingestuft wird, werden Minuten für die verschiedenen zu verrichtenden Tätigkeiten aus dem Bereich der Körperpflege, der Mobilität, der Ernährung und der hauswirtschaftlichen Versorgung zu Grunde gelegt.
Bei der Einstufung der Pflegebedürftigkeit wird nun nicht mehr zwischen körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen unterschieden. Ausschlaggebend ist nun der Grad der Selbständigkeit und damit verbunden die Frage, was jemand noch alleine kann und wo er oder sie Unterstützung benötigt. Ausgehend von der Selbständigkeit einer Person wird das Stadium der Einschränkung in fünf Grade eingestuft, von geringer Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis zur schwersten Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergeht (Pflegegrad 5).
Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/p/pflegegrade-neuer-pflegebeduerftigkeitsbegriff.html
Weitere Informationen zu den Pflegegraden 1 - 5 und deren Leistungsumfang finden Sie unter folgenden Link:
- http://www.pflegestaerkungsgesetz.de/finanzielle-leistungen/neue-pflegegrade-ab-2017/
- http://www.pflegestaerkungsgesetz.de/finanzielle-leistungen/alle-leistungen-ab-2017-im-ueberblick/
- http://www.pflegestaerkungsgesetz.de/finanzielle-leistungen/pflegesachleistungen-fuer-haeusliche-pflege/
Auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie unter dem Pflegleistungshelfer einen Vergleich der Pflegeleistungen 2016 & 2017:
Pflegestärkungsgesetz II
Am 01. Januar 2016 ist das Pflegestärkungsgesetz II offiziell in Kraft getreten.
Folgende Vorteile stellen sich ein:
- Die Beratungen für Pflegebedürftige und Angehörigen werden verbessert
- Besseren Zugang zu Rehabilitationsmaßnahmen für Pflegebedürftige
- Die Versorgung Pflegebedürftiger wird auch durch das Hospiz- & Palliativgesetz, das Krankenausstrukturgesetz & das Präventionsgesetz gestärkt
- Die ärztliche Versorgung in Pflegeheimen wird verbessert
- Anspruch auf Übergangspflege für dauerhaft pflegebedürftige Menschen nach einer Krankenhausbehandlungen
- Die Pflegekassen werden verpflichtet vorbeugende Maßnahmen zu erbringen wie z.B. Kurse zu Ernährung etc.
Detaillierte Informationen zu den Pflegestärkungsgesetzen finden Sie unter: www.pflegestärkungsgesetz.de oder unter folgenden Downloads:
Das PSG II - Der Weg zum neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff als PDF
Pflegestärkungsgesetz II - Bundesgesundheitsministerium als PDF
Das PSG II - Das Wichtigste im Überblick als PDF
Pflegestärkungsgesetz I - Bundesgesundheitsministerium als PDF
Das Pflegestärkungsgesetz I - Alle Informationen zum Nachschlagen als PDF
Pflegestärkungsgesetz I - Informationen für Demenzkranke und Ihre Angehörigen als PDF
Links
Ausführliche Informationen & Unterstützung zur Demenzerkrankung bietet folgender „Wegweiser Demenz“ vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen & Jugend: